Stadt Bochum kündigt Angestellten aufgrund mutmaßlicher Mitgliedschaft bei den Hammerskins
Das Arbeitsverhältnis eines städtischen Mitarbeiters kann nur dann aufgrund einer Mitgliedschaft in einer konspirativen und rassistischen Vereinigung gekündigt werden, wenn die Mitgliedschaft konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat. Das LAG Hamm hat daher ein Urteil des ArbG Bochum bestätigt. Die bloße Mitgliedschaft in der Vereinigung „Hammerskins“ und die Drucksituation aus der Belegschaft hätten für eine Kündigung aber nicht ausgereicht.